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§ 60 Enteignungsgesetz (EntG) - I. Fälligkeit

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§ 60 EntG · I. Fälligkeit

1. Geldentschädigungen sind innert 30 Tagen nach der rechtskräftigen Festsetzung zu entrichten; diese Frist gilt auch bei gütlichen Einigungen (§§ 49 und 57 Abs. 2), falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind die Entschädigungen zu dem Zinsfuss zu verzinsen, den das Bundesverwaltungsgericht für die Entschädigung bei Enteignungen nach eidgenössischem Recht festlegt, sofern der oder die Enteignete nicht in seinem oder ihrem Einverständnis über diesen Zeitpunkt hinaus im Genusse des enteigneten Rechtes verbleibt.

2. Wo die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss der Bauarbeiten nicht ermittelt werden kann, ist vorerst bloss der im Entscheid der Schätzungsbehörde festgelegte Betrag zu bezahlen. Der Restbetrag ist sofort nach der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen; er ist bis zu diesem Zeitpunkt zum Zinsfuss gemäss Absatz 1 zu verzinsen und, wenn der Enteigner oder die Enteignerin eine Person privaten Rechtes ist, auf Begehren des oder der Enteigneten sicherzustellen.

3. Bei Sachleistung sind im Entscheid oder in der Vereinbarung den Verhältnissen angepasste Fristen festzulegen. Bei Säumnis setzt der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission dem Enteigner oder der Enteignerin auf Begehren des oder der Berechtigten unter Androhung der Ersatzvornahme eine angemessene Nachfrist an. Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet endgültig.

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