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§ 6 Enteignungsgesetz (EntG) - IV. Gegenstand

Das Enteignungsrecht
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§ 6 EntG · IV. Gegenstand

1. Gegenstand der Enteignung können sein

a. dingliche Rechte an Grundstücken;

b. aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte;

c. * persönliche Rechte von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes.

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