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ENTG
CH-LU
§ 6 Enteignungsgesetz (EntG) - IV. Gegenstand
Das Enteignungsrecht
§ 6 EntG · IV. Gegenstand
1. Gegenstand der Enteignung können sein
a. dingliche Rechte an Grundstücken;
b. aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte;
c. * persönliche Rechte von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes.