§ 59 Enteignungsgesetz (EntG) - 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 59 EntG · 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Endentscheide und selbständig anfechtbare Zwischenentscheide der Schätzungskommission und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin.
2. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubigerinnen und -gläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesserinnen und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben.
3. Neue Begehren sind zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
4. Hat nur eine Partei Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, so kann die Gegenpartei innert 10 Tagen seit Empfang der Beschwerdeschrift beim Kantonsgericht schriftlich Anträge stellen, wie wenn sie selbständig den Weiterzug erklärt hätte. Die Begründung dieser Anschlussbeschwerde ist mit der Vernehmlassung zur Hauptbeschwerde zu verbinden. Die Anschlussbeschwerde fällt dahin, wenn die Hauptbeschwerde zurückgezogen oder wenn nicht darauf eingetreten wird.
5. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.