Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730 ENTG CH-LU

§ 58 Enteignungsgesetz (EntG) - IV. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor Kantonsgericht 1. Rechtsmittel allgemein

Das Schätzungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 EntG · IV. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor Kantonsgericht 1. Rechtsmittel allgemein

1. Im Schätzungsverfahren sind folgende Rechtsmittel zulässig

a. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde;

b. die Revision;

c. die Aufsichtsbeschwerde.

2. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit § 59 und die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts Abweichendes vorschreiben.

← § 57 EntG Enteignungsgesetz (EntG) - I. Grundsatz § 59 EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →