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§ 58 Enteignungsgesetz (EntG) - IV. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor Kantonsgericht 1. Rechtsmittel allgemein
Das Schätzungsverfahren
§ 58 EntG · IV. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor Kantonsgericht 1. Rechtsmittel allgemein
1. Im Schätzungsverfahren sind folgende Rechtsmittel zulässig
a. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
b. die Revision;
c. die Aufsichtsbeschwerde.
2. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit § 59 und die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts Abweichendes vorschreiben.