§ 57 Enteignungsgesetz (EntG) - b. Durchführung
§ 57 EntG · b. Durchführung
1. Die Schätzungsverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbunden. Die Parteien erhalten hierbei Gelegenheit, ihre Begehren zu begründen.
2. An der Verhandlung soll versucht werden, eine gütliche Einigung zu erreichen. Der Vergleich ist in ein von den Beteiligten zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zukommt. Führt die vereinbarte Entschädigung zu einem Verlust für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist der Vergleich ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er ihn unterzeichnet oder sich an der Schätzungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.
3. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
4. Der Präsident oder die Präsidentin kann über alle oder einzelne Streitpunkte einen Schriftenwechsel anordnen, wobei der oder die Enteignete als Kläger oder Klägerin aufzutreten hat. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Umfang des Schriftenwechsels und die Fristen.