§ 56 Enteignungsgesetz (EntG) - 5. Schätzungsverhandlung a. Vorladung
§ 56 EntG · 5. Schätzungsverhandlung a. Vorladung
1. Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission lädt die Parteien mit eingeschriebenem Brief mindestens 20 Tage vorher zur Schätzungsverhandlung vor. Die Parteien sind in der Vorladung darauf aufmerksam zu machen, dass die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfindet.
2. Vorgeladen werden auch die von der Enteignung Betroffenen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus dem Enteignungsverzeichnis hervorgehen.
3. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das Erscheinen freigestellt; sie sind aber darauf aufmerksam zu machen, dass, wenn sie nicht erscheinen, der Eigentümer oder die Eigentümerin berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen.