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§ 55 Enteignungsgesetz (EntG) - 4. Nachträgliche Anmeldung

Das Schätzungsverfahren
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§ 55 EntG · 4. Nachträgliche Anmeldung

1. Entschädigungsansprüche sowie Begehren auf Ausdehnung der Enteignung und um Sachleistung können auch nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch angemeldet werden

a. wenn ein Berechtigter oder eine Berechtigte den Nachweis leistet, dass ihm oder ihr oder seinem oder ihrem Vertreter oder seiner oder ihrer Vertreterin die Anmeldung seiner oder ihrer Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war;

b. wenn der Bestand eines Rechtes dem oder der Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt;

c. wenn vom Enteigner oder von der Enteignerin entgegen dem Enteignungsgesuch und den Unterlagen ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird;

d. wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder noch nicht nach ihrem Umfang vorauszusehende Schädigung des oder der Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt.

2. Die Entschädigungsansprüche und weiteren Begehren sind verwirkt, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit Wegfall des Hinderungsgrundes (Abs. 1a) oder seit Kenntnis (Abs. 1b-d) angemeldet werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3. Entschädigungsansprüche aus übermässigen Einwirkungen sind spätestens binnen einem Jahre, seitdem die Betroffenen von der Beeinträchtigung ihrer Rechte sichere Kenntnis hatten, anzumelden.

4. Nachträgliche Entschädigungsansprüche und weitere Begehren können auch angemeldet werden, wenn ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen den Geschädigten oder die Geschädigte durchgeführt worden ist.

5. Die nachträglichen Entschädigungsansprüche und weiteren Begehren sind mit eingeschriebenem Brief beim Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission anzumelden.

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