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§ 54 Enteignungsgesetz (EntG) - b. Öffentliche Aufforderung

Das Schätzungsverfahren
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§ 54 EntG · b. Öffentliche Aufforderung

1. Die Aufforderung ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Schätzungskommission zudem öffentlich bekanntzumachen, sofern die von der Enteignung Betroffenen nicht genau bestimmbar sind.

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