§ 53 Enteignungsgesetz (EntG) - 3. Anmeldung von Entschädigungsforderungen und weiteren Begehren a. Persönliche Aufforderung
§ 53 EntG · 3. Anmeldung von Entschädigungsforderungen und weiteren Begehren a. Persönliche Aufforderung
1. Sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Schätzungsverfahrens gegeben, so setzt der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission den von der Enteignung Betroffenen mit eingeschriebenem Brief eine Frist von 30 Tagen, innert der bei ihm oder ihr anzumelden sind
a. Entschädigungsansprüche für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden;
b. Begehren um Ausdehnung der Enteignung;
c. Begehren um Sachleistung.
2. In der Aufforderung ist auf die in den §§ 48 Absatz 1 und 55 enthaltenen Rechtsfolgen ausdrücklich aufmerksam zu machen. Es ist ferner anzugeben, wo das Enteignungsgesuch samt Beilagen während der Anmeldefrist eingesehen werden kann.
3. Vermieterinnen und Vermieter und Verpächterinnen und Verpächter sind in der Aufforderung unter Hinweis auf ihre Schadenersatzpflicht anzuweisen, ihren Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern von der Fristansetzung unverzüglich Mitteilung zu machen, sofern durch die Enteignung in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen wird, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind (§ 31).