§ 52 Enteignungsgesetz (EntG) - 2. Vorzeitige Besitzeseinweisung
§ 52 EntG · 2. Vorzeitige Besitzeseinweisung
1. Der Enteigner oder die Enteignerin kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen, dass die Schätzungskommission ihn oder sie nach Vornahme eines Augenscheines und nach Anhören des oder der Enteigneten zur Besitzergreifung oder zur Ausübung eines Rechtes schon vor Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn er oder sie nachweist, dass sonst für den Enteigner oder die Enteignerin bedeutende Nachteile entstehen würden oder dass die baldige Erfüllung des Enteignungszweckes dringend geboten erscheint.
2. Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Beurteilung der Ansprüche des oder der Enteigneten trotz der Besitzergreifung noch möglich ist. Die Schätzungskommission hat die zu diesem Zweck erforderlichen Massnahmen (Fotografien, Skizzen usw.) anzuordnen.
3. Der Enteigner oder die Enteignerin kann auf Verlangen des oder der Enteigneten zu Abschlagszahlungen oder, falls es sich um eine Person privaten Rechts handelt, zur vorgängigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu beidem verhalten werden. Die Abschlagszahlungen sind gemäss den §§ 65-67 zu verteilen.
4. Der Enteigner oder die Enteignerin hat für den aus der vorzeitigen Besitzeseinweisung entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten.
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