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§ 51 Enteignungsgesetz (EntG) - III. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor der Schätzungskommission 1. Einleitung
Das Schätzungsverfahren
§ 51 EntG · III. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor der Schätzungskommission 1. Einleitung
1. Das Schätzungsverfahren wird durch ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten oder die Präsidentin der Schätzungskommission eingeleitet.
2. Sowohl der Enteigner oder die Enteignerin als auch der oder die Enteignete sind berechtigt, dieses Gesuch zu stellen.