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§ 5 Enteignungsgesetz (EntG) - III. Umfang

Das Enteignungsrecht
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§ 5 EntG · III. Umfang

1. Das Enteignungsrecht kann nur beansprucht werden, soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Insbesondere kann beim Bau öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Werke das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden für

a. Erstellung, Veränderung, Unterhalt, Betrieb und künftige Erweiterung des Werkes;

b. Bezug der Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;

c. Herbeischaffung und Ablagerung der Baustoffe sowie Installationen;

d. Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich sind.

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