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§ 49 Enteignungsgesetz (EntG) - 8. Ausseramtliche Vereinbarung über die Entschädigung

Das Schätzungsverfahren
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§ 49 EntG · 8. Ausseramtliche Vereinbarung über die Entschädigung

1. Vereinbarungen, die nach der Erteilung des Enteignungsrechtes, aber ausserhalb des Schätzungsverfahrens über die Entschädigung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission mitzuteilen.

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