§ 48 Enteignungsgesetz (EntG) - 7. Entscheid
§ 48 EntG · 7. Entscheid
1. Die Schätzungsbehörden sind nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie schätzen auch ohne Anmeldung betroffene Rechte, die sich aus dem Enteignungsverzeichnis ergeben oder sonstwie offenkundig sind. Dem Entscheid dürfen bloss Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die interessierten Parteien sich mündlich oder schriftlich haben äussern können.
2. Der Entscheid hat die Wirkung eines gerichtlichen Urteils.
3. Die Ausfertigung soll enthalten
a. * die Namen der mitwirkenden Richterinnen und Richter und Parteien;
b. die Anträge der Parteien;
c. den Sachverhalt;
d. die Erwägungen;
e. den Rechtsspruch, wobei die in § 18 aufgezählten Bestandteile ziffernmässig genau auseinanderzuhalten sind und anzugeben ist, in welchem Umfange sie bereits vor der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen sind;
f. die Rechtsmittelbelehrung;
g. * das Datum sowie die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin und des Sekretärs oder der Sekretärin;
h. das Zustellungsdatum.