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§ 47 Enteignungsgesetz (EntG) - 6. Doppelte Schätzung

Das Schätzungsverfahren
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§ 47 EntG · 6. Doppelte Schätzung

1. Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so haben die Schätzungsbehörden sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.

2. Verlangen Grundpfand- oder Grundlastberechtigte im Sinne von § 20 Abs. 3 eine doppelte Schätzung, so ist der Verkehrswert sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung der in Frage stehenden Rechte zu schätzen.

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