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§ 46 Enteignungsgesetz (EntG) - 5. Neue Parteianbringen

Das Schätzungsverfahren
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§ 46 EntG · 5. Neue Parteianbringen

1. Die Schätzungsbehörden können den Parteien angemessene Fristen setzen, innerhalb welcher sie Ausdehnungs- oder andere neue Begehren stellen und neue Tatsachen oder Beweismittel geltend machen können.

2. Die Verfügung kann mit der Androhung verbunden werden, dass auf verspätete Eingaben nicht eingetreten wird.

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