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ENTG
CH-LU
§ 43 Enteignungsgesetz (EntG) - 2. Sistierung
Das Schätzungsverfahren
§ 43 EntG · 2. Sistierung
1. Im Interesse der zuverlässigen Ermittlung des Tatbestandes können die Schätzungsbehörden das Verfahren ganz oder teilweise sistieren.