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§ 42 Enteignungsgesetz (EntG) - II. Gemeinsame Vorschriften 1. Anzahl Rechtsschriften

Das Schätzungsverfahren
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§ 42 EntG · II. Gemeinsame Vorschriften 1. Anzahl Rechtsschriften

1. Die Rechtsschriften sind in je einer Ausfertigung für die Schätzungsbehörde und für jede Gegenpartei einzureichen. Haben mehrere Gegenparteien den gleichen Vertreter bestimmt, so genügt für sie eine einzige Ausfertigung.

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