§ 40 Enteignungsgesetz (EntG) - d. Zuständigkeit
§ 40 EntG · d. Zuständigkeit
1. Die Schätzungskommission entscheidet über
a. Art und Höhe der Entschädigung (§§ 16 ff.);
b. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (§§ 12 und 13) und um Abtrennung von Bestandteilen und Zugehör (§ 11);
c. Zueignung und ihre Nebenfolgen (§ 14);
d. nachträgliche Entschädigungsforderungen (§ 55);
e. Entschädigungsbegehren bei Verzicht auf die Enteignung (§ 15);
f. Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (§ 33);
g. Begehren um vorzeitige Besitzeseinweisung und die damit verbundenen Leistungen (§ 52);
h. * Rückforderungsrecht des oder der Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (§ 75);
i. alle anderen Begehren, die der Schätzungskommission in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung zum Entscheid übertragen werden.
1bis. Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission entscheidet in sämtlichen Verfahren, die ohne Entscheid in der Sache beendet werden können.
2. Sind der Schätzungskommission in anderen Gesetzen weitere Aufgaben übertragen, so gelten, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes.
3. Die Schätzungskommission entscheidet selber über ihre Zuständigkeit. Der Entscheid ist beschwerdefähig.