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§ 4 Enteignungsgesetz (EntG) - II. Legitimation

Das Enteignungsrecht
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§ 4 EntG · II. Legitimation

1. Das Enteignungsrecht können der Kanton und die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des kantonalen Rechts beanspruchen.

2. Dritten kann das Enteignungsrecht verliehen werden, soweit sie es für Aufgaben benötigen, für welche die Enteignung zulässig ist.

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