§ 39 Enteignungsgesetz (EntG) - c. Besetzung
§ 39 EntG · c. Besetzung
1. Die Schätzungskommission verhandelt grundsätzlich in Dreierbesetzung. Dazu gehören der Präsident oder die Präsidentin und zwei von ihm oder ihr für den einzelnen Fall bezeichnete Mitglieder. Der Präsident oder die Präsidentin kann zwei weitere Mitglieder beiziehen, sofern der zu beurteilende Sachverhalt dies erfordert.
2. Für den Ausstand gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit folgenden Abweichungen
a. * Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Parteien die Zusammensetzung der Schätzungskommission bekannt und weist darauf hin, dass sie Ausstandsgründe bei ihm oder ihr innert 10 Tagen geltend machen können.
b. * Über Ausstandsbegehren entscheidet der Präsident oder die Präsidentin. Liegen gegen ihn oder sie selber Ausstandsbegehren vor, so entscheidet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin oder bei dessen oder deren Verhinderung das amtsälteste Mitglied der Schätzungskommission.
3. Sind sowohl der Präsident oder die Präsidentin wie der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so ernennt das Kantonsgericht eine Stellvertretung.
4. Im Einverständnis der Parteien entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission allein. Für die Weiterziehung gelten die §§ 41, 58 und 59.