§ 38 Enteignungsgesetz (EntG) - I. Schätzungsbehörden 1. Schätzungskommission a. Wahl
§ 38 EntG · I. Schätzungsbehörden 1. Schätzungskommission a. Wahl
1. Der Kantonsrat wählt eine Schätzungskommission, bestehend aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, sieben Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern. Die Neuwahl findet jeweils im dritten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates mit Amtsantritt auf den 1. Januar statt.
2. Der Kantonsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin aus den Richterinnen und Richtern des Bezirksgerichtes Luzern.
3. Die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder müssen aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung oder Erfahrung fähig sein, in den Streitsachen des Enteignungsrechtes mitzuwirken. Sie legen vor Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission ab.
4. Des Weiteren gelten für die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sinngemäss die Bestimmungen der §§ 40 und 41 des Justizgesetzes über die Unvereinbarkeiten und die Nebenbeschäftigungen der paritätischen Vertreter der Schlichtungsbehörden.