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§ 37 Enteignungsgesetz (EntG) - XI. Sonderfälle

Das Enteignungsverfahren
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§ 37 EntG · XI. Sonderfälle

1. Auf Verlangen des Enteigners oder der Enteignerin kann das Enteignungsverfahren so aufgeteilt werden, dass in einem ersten Verfahren über die Erteilung und in einem zweiten Verfahren über den Umfang des Enteignungsrechtes entschieden wird. Die Vorschriften dieses Abschnittes sind sinngemäss anwendbar.

2. Wo das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen bereits gegeben ist und bloss noch der Umfang des Enteignungsrechtes festzulegen ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes sinngemäss.

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