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ENTG
CH-LU
§ 36 Enteignungsgesetz (EntG) - X. Entscheid
Das Enteignungsverfahren
§ 36 EntG · X. Entscheid
1. Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung und den Umfang des Enteignungsrechtes sowie über die Einsprachen und Begehren im Sinne von § 29, soweit diese nicht gütlich erledigt werden konnten.
2. ...