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730 ENTG CH-LU

§ 36 Enteignungsgesetz (EntG) - X. Entscheid

Das Enteignungsverfahren
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§ 36 EntG · X. Entscheid

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung und den Umfang des Enteignungsrechtes sowie über die Einsprachen und Begehren im Sinne von § 29, soweit diese nicht gütlich erledigt werden konnten.

2. ...

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