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§ 35 Enteignungsgesetz (EntG) - IX. Einigungsverhandlung

Das Enteignungsverfahren
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§ 35 EntG · IX. Einigungsverhandlung

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann den Enteigner oder die Enteignerin und die zu Enteignenden wie auch weitere Einsprecherinnen oder Einsprecher zu einer Einigungsverhandlung einladen.

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