Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730 ENTG CH-LU

§ 34 Enteignungsgesetz (EntG) - VIII. Überweisung der Akten; Vernehmlassungen

Das Enteignungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 EntG · VIII. Überweisung der Akten; Vernehmlassungen

1. Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt die Gemeinde die Enteignungsakten samt den Eingaben dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt die Eingaben dem Enteigner oder der Enteignerin zur Vernehmlassung zu, soweit sich dies zur Abklärung des Tatbestandes als notwendig erweist. Bei Begehren um Ausdehnung des Verzeichnisses der beitragspflichtigen Grundstücke ist in jedem Falle die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen.

← § 33 EntG Enteignungsgesetz (EntG) - I. Grundsatz § 35 EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →