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ENTG
CH-LU
§ 34 Enteignungsgesetz (EntG) - VIII. Überweisung der Akten; Vernehmlassungen
Das Enteignungsverfahren
§ 34 EntG · VIII. Überweisung der Akten; Vernehmlassungen
1. Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt die Gemeinde die Enteignungsakten samt den Eingaben dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement.
2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt die Eingaben dem Enteigner oder der Enteignerin zur Vernehmlassung zu, soweit sich dies zur Abklärung des Tatbestandes als notwendig erweist. Bei Begehren um Ausdehnung des Verzeichnisses der beitragspflichtigen Grundstücke ist in jedem Falle die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen.