§ 33 Enteignungsgesetz (EntG) - VII. Enteignungsbann
§ 33 EntG · VII. Enteignungsbann
1. Sobald die Planauflage öffentlich bekanntgemacht oder, im abgekürzten Verfahren, die Mitteilung an die zu Enteignenden zugestellt ist, dürfen ohne Zustimmung des Enteigners oder der Enteignerin keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen und tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
2. Gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Gemeinde über die Planauflage kann der Enteigner oder die Enteignerin im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung im Sinn von Artikel 960 Ziffer 1 ZGB vormerken lassen.
3. Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner oder die Enteignerin vollen Ersatz zu leisten. Der Schadenersatz wird gleichzeitig mit der Entschädigung für die Enteignung festgesetzt. Ist jedoch seit dem Beginn des Enteignungsbannes mehr als ein Jahr verflossen, so kann der oder die zu Enteignende jederzeit die Festsetzung des Schadenersatzes durch die Schätzungskommission in einem besonderen Verfahren verlangen.