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§ 32 Enteignungsgesetz (EntG) - VI. Abgekürztes Verfahren

Das Enteignungsverfahren
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§ 32 EntG · VI. Abgekürztes Verfahren

1. Sind die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmbar, kann auf Anordnung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes auf die öffentliche Bekanntmachung und Planauflage verzichtet werden. Die Gemeinde hat eine persönliche Mitteilung zu erlassen, die den Anforderungen der §§ 29 und 30 entsprechen muss. Es ist anzugeben, wo das Enteignungsgesuch und die Beilagen eingesehen werden können, sofern sie nicht der Mitteilung beiliegen, und bei welcher Stelle die Eingaben einzureichen sind.

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