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§ 31 Enteignungsgesetz (EntG) - 3. An Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter

Das Enteignungsverfahren
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§ 31 EntG · 3. An Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter

1. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieterinnen und Vermieter und Verpächterinnen und Verpächter dies ihren Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige mitzuteilen.

2. Vermieterinnen und Vermieter und Verpächterinnen und Verpächter haften ihren Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern für den Schaden, der ihnen aus der Unterlassung der Mitteilung entsteht, nach den Vorschriften des Obligationenrechtes (Art. 41 ff.).

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