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§ 30 Enteignungsgesetz (EntG) - 2. Persönliche

Das Enteignungsverfahren
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§ 30 EntG · 2. Persönliche

1. Die Gemeinde hat gleichzeitig allen im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Inhaberinnen und Inhabern von zu enteignenden Rechten mit eingeschriebenem Brief ein Doppel der öffentlichen Bekanntmachung und den sie betreffenden Auszug aus dem Enteignungsverzeichnis zuzustellen.

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