§ 29 Enteignungsgesetz (EntG) - V. Anzeigen 1. Öffentliche
§ 29 EntG · V. Anzeigen 1. Öffentliche
1. Die Gemeinde gibt unverzüglich öffentlich bekannt, dass das Enteignungsgesuch samt Beilagen während 30 Tagen zur Einsicht aufliegt und dass die Beteiligten innert dieser Frist unter Verwirkungsfolgen mit Begründung bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen haben
a. grundsätzliche Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Einsprachen gegen den Umfang der Enteignung;
c. Begehren um Änderung oder Vervollständigung der Pläne;
d. Begehren aus Rechten, die von der Enteignung betroffen werden und im Enteignungsverzeichnis nicht aufgeführt sind;
e. Begehren um Ausdehnung der Enteignung;
f. Begehren gemäss den §§ 8-10;
g. Begehren um Ergänzung des Verzeichnisses der beitragspflichtigen Grundstücke.
2. In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften der §§ 31 und 33 ausdrücklich aufmerksam zu machen.