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§ 28a Enteignungsgesetz (EntG) - 2. Zuständige Stelle der Gemeinde

Das Enteignungsverfahren
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§ 28a EntG · 2. Zuständige Stelle der Gemeinde

1. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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