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ENTG
CH-LU
§ 28 Enteignungsgesetz (EntG) - IV. Einleitung des Enteignungsverfahrens 1. Prüfung, Zustellung
Das Enteignungsverfahren
§ 28 EntG · IV. Einleitung des Enteignungsverfahrens 1. Prüfung, Zustellung
1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement prüft, ob die Erfordernisse der §§ 26 und 27 erfüllt sind, ordnet allfällige Ergänzungen an und stellt das Enteignungsgesuch samt Unterlagen der Gemeinde zur Auflage zu.