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§ 27 Enteignungsgesetz (EntG) - III. Aussteckung, Profile, Modelle

Das Enteignungsverfahren
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§ 27 EntG · III. Aussteckung, Profile, Modelle

1. Der Enteigner oder die Enteignerin hat gleichzeitig mit der Einreichung des Enteignungsgesuches den Umfang des Werkes durch Aussteckungen, Profile, Modelle usw. so darzustellen, dass für die zu Enteignenden ersichtlich ist, ob und inwiefern sie in ihren Rechten betroffen werden.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet über die zu treffenden Vorkehren.

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