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§ 26 Enteignungsgesetz (EntG) - II. Enteignungsgesuch, Unterlagen

Das Enteignungsverfahren
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§ 26 EntG · II. Enteignungsgesuch, Unterlagen

1. Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist zuhanden des Regierungsrates beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement einzureichen.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

a. die Projektpläne, aus denen Zweck, Art, Umfang und Lage des Werkes ersichtlich sind;

b. * der Enteignungsplan (Auszug aus dem nachgeführten Grundbuchplan beziehungsweise vom Grundbuchgeometer oder von der Grundbuchgeometerin ausgefertigter Situationsplan), aus dem hervorgeht, welche Grundstücke und in welcher Weise sie vom Enteigner oder von der Enteignerin beansprucht werden;

c. * das Enteignungsverzeichnis, in dem alle aus dem Grundbuch ersichtlichen oder dem Enteigner oder der Enteignerin sonst wie bekannten betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten, Inhaberinnen oder Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte sowie Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter enthalten sind und für alle angegeben ist, welche Rechte und in welchem Ausmasse sie durch die Enteignung beansprucht werden.

3. Wenn gleichzeitig die von den interessierten Grundeigentümern für die Erstellung des öffentlichen Werkes zu leistenden Beiträge festgesetzt werden sollen, so ist auch ein Verzeichnis der Grundstücke beizulegen, die für die Leistung von Beiträgen in Aussicht genommen sind.

4. Das Gesuch und die Beilagen sind für jede Gemeinde, deren Gebiet von der Enteignung berührt wird, im Doppel einzureichen.

5. Vorbehalten bleibt § 37 Absatz 1 für die Fälle, in denen vorerst bloss die grundsätzliche Frage der Erteilung des Enteignungsrechtes abgeklärt werden will.

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