§ 25 Enteignungsgesetz (EntG) - I. Vorbereitende Handlungen
§ 25 EntG · I. Vorbereitende Handlungen
1. Handlungen, die zur Vorbereitung eines Werkes, für das die Enteignung verlangt werden kann, unumgänglich notwendig sind (Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben, Aussteckungen, Vermessungen usw.), müssen mindestens 10 Tage vor der Vornahme dem Eigentümer oder der Eigentümerin mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden.
2. Soweit nicht der Kanton Enteigner ist, dürfen solche Handlungen wider den Willen des Eigentümers oder der Eigentümerin nur mit Bewilligung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes vorgenommen werden, das eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen kann.
3. Der durch diese Handlungen entstandene Schaden ist zu ersetzen. Im Streitfalle wird die Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Schätzungskommission einzureichen. Solche Forderungen verjähren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis.