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§ 24 Enteignungsgesetz (EntG) - VII. Ausschluss einer Entschädigung

Die Entschädigung
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§ 24 EntG · VII. Ausschluss einer Entschädigung

1. Rechte und Ansprüche, die widerrechtlich oder missbräuchlich begründet wurden, um einen Vorteil zu erwirken, sind nicht zu entschädigen.

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