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ENTG
CH-LU
§ 24 Enteignungsgesetz (EntG) - VII. Ausschluss einer Entschädigung
Die Entschädigung
§ 24 EntG · VII. Ausschluss einer Entschädigung
1. Rechte und Ansprüche, die widerrechtlich oder missbräuchlich begründet wurden, um einen Vorteil zu erwirken, sind nicht zu entschädigen.