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§ 23 Enteignungsgesetz (EntG) - VI. Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen

Die Entschädigung
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§ 23 EntG · VI. Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen

1. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie können selbständig Anträge stellen, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte zu befürchten ist.

2. Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

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