§ 20 Enteignungsgesetz (EntG) - 2. Berücksichtigung der Belastungen
§ 20 EntG · 2. Berücksichtigung der Belastungen
1. Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken ist den zur Zeit der Planauflage bestehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, den Dienstbarkeiten mit Ausnahme der Nutzniessung und den im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechten Rechnung zu tragen.
2. Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach § 22 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung vom Verkehrswert des Grundstückes abzuziehen.
3. Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden; sie haben zu diesem Zwecke spätestens bei der Schätzungsverhandlung die Schätzung des Verkehrswertes sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung dieser Rechte zu verlangen.