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§ 2 Enteignungsgesetz (EntG) - II. Wahl des anwendbaren Rechtes

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§ 2 EntG · II. Wahl des anwendbaren Rechtes

1. Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantonalem Recht möglich, so kann der Enteigner oder die Enteignerin bestimmen, nach welchem Recht sie durchzuführen ist. Nach Erteilen des Enteignungsrechtes besteht diese Wahlmöglichkeit nicht mehr.

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