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§ 19 Enteignungsgesetz (EntG) - IV. Berechnung des Verkehrswertes 1. Im allgemeinen

Die Entschädigung
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§ 19 EntG · IV. Berechnung des Verkehrswertes 1. Im allgemeinen

1. Für die Ermittlung des Verkehrswertes sind in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides der Schätzungskommission massgebend.

2. Die Möglichkeiten einer besseren Verwendung des Enteignungsobjektes sind angemessen zu berücksichtigen.

3. Soweit der oder die Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert in Abzug zu bringen.

4. Ausser Betracht fallen die durch das Werk des Enteigners oder der Enteignerin entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen.

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