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§ 18 Enteignungsgesetz (EntG) - III. Umfang der Entschädigung

Die Entschädigung
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§ 18 EntG · III. Umfang der Entschädigung

1. Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem oder der Enteigneten ohne sein oder ihr Verschulden aus der Entziehung oder Beschränkung seiner oder ihrer Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten

a. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;

abis. * für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;

b. der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird;

c. * alle weiteren dem oder der Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

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