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§ 17 Enteignungsgesetz (EntG) - II. Art der Entschädigung
Die Entschädigung
§ 17 EntG · II. Art der Entschädigung
1. Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten; ein Rechtsanspruch auf Realersatz besteht nicht.
2. Ohne Zustimmung des oder der Enteigneten ist Realersatz nur zulässig, wenn seine oder ihre Interessen ausreichend gewahrt sind; vorbehalten bleibt § 14.
3. Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der oder die Enteignete zustimmt und die Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen. In diesem Falle werden die Pfandrechte gemäss Artikel 802 ZGB verlegt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen.