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§ 15 Enteignungsgesetz (EntG) - VIII. Verzicht

Das Enteignungsrecht
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§ 15 EntG · VIII. Verzicht

1. Der Enteigner oder die Enteignerin kann innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem oder der Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten, sofern keine vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist. Auf Begehren des Enteigners oder der Enteignerin kann der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an die Enteigneten erstrecken.

2. Der Enteigner oder die Enteignerin hat dem oder der Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen; sie verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Verzichtserklärung.

3. Der oder die Enteignete kann die im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung gegen Vorweisung der Verzichtserklärung löschen lassen.

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