Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730 ENTG CH-LU

§ 14 Enteignungsgesetz (EntG) - VII. Zueignung

Das Enteignungsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 EntG · VII. Zueignung

1. Grundstückabschnitte, die bei einer Enteignung übrigbleiben, können enteigneten Eigentümerinnen und Eigentümern angrenzender Grundstücke auf Antrag des Enteigners oder der Enteignerin an Zahlungsstatt zugeteilt werden.

2. Über die Zueignung, die von den Enteigneten allenfalls zu bezahlende Vergütung und die vom Enteigner oder von der Enteignerin wenn nötig vorzunehmenden Anpassungsarbeiten entscheidet die Schätzungskommission.

← § 13 EntG Enteignungsgesetz (EntG) - I. Grundsatz § 15 EntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →