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§ 14 Enteignungsgesetz (EntG) - VII. Zueignung
Das Enteignungsrecht
§ 14 EntG · VII. Zueignung
1. Grundstückabschnitte, die bei einer Enteignung übrigbleiben, können enteigneten Eigentümerinnen und Eigentümern angrenzender Grundstücke auf Antrag des Enteigners oder der Enteignerin an Zahlungsstatt zugeteilt werden.
2. Über die Zueignung, die von den Enteigneten allenfalls zu bezahlende Vergütung und die vom Enteigner oder von der Enteignerin wenn nötig vorzunehmenden Anpassungsarbeiten entscheidet die Schätzungskommission.