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§ 13 Enteignungsgesetz (EntG) - 2. Auf Begehren des Enteigners oder der Enteignerin
Das Enteignungsrecht
§ 13 EntG · 2. Auf Begehren des Enteigners oder der Enteignerin
1. Der Enteigner oder die Enteignerin kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignungen die Entschädigung mindestens vier Fünftel des Grundstückwertes ausmacht und der Enteignung keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.
2. Das Begehren ist bei der Schätzungskommission durch Verlangen einer doppelten Schätzung (§ 47 Abs. 1) zu stellen; es kann auch noch bei der Weiterziehung des Entscheides der Schätzungskommission gestellt werden.
3. Der Enteigner oder die Enteignerin hat innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung dem oder der Enteigneten mit eingeschriebenem Brief die Wahl der Teilenteignung oder der Enteignung des Ganzen mitzuteilen.