§ 12 Enteignungsgesetz (EntG) - VI. Ausdehnung 1. Auf Begehren des oder der Enteigneten
§ 12 EntG · VI. Ausdehnung 1. Auf Begehren des oder der Enteigneten
1. Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der oder die Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2. Wird dem oder der Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er oder sie die Enteignung des Grundstückes verlangen.
3. Verliert bei vorübergehender Enteignung das Recht für die Enteigneten seinen hauptsächlichen Wert, so können sie die dauernde Enteignung verlangen.
4. Diese Begehren sind gleichzeitig mit der Anmeldung der Entschädigungsforderung zu stellen, indem eine doppelte Schätzung (§ 47 Abs. 1) verlangt wird.
5. Auf die Ausdehnung kann der oder die Enteignete innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung verzichten.