730
ENTG
CH-LU
§ 11 Enteignungsgesetz (EntG) - 5. Bestandteile und Zugehör
Das Enteignungsrecht
§ 11 EntG · 5. Bestandteile und Zugehör
1. Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen
a. * auf Verlangen des oder der Enteigneten, wenn sie für das Werk des Enteigners oder der Enteignerin nicht notwendig sind;
b. * auf Verlangen des Enteigners oder der Enteignerin, wenn sie der oder die Enteignete auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwenden kann.