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§ 11 Enteignungsgesetz (EntG) - 5. Bestandteile und Zugehör

Das Enteignungsrecht
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§ 11 EntG · 5. Bestandteile und Zugehör

1. Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen

a. * auf Verlangen des oder der Enteigneten, wenn sie für das Werk des Enteigners oder der Enteignerin nicht notwendig sind;

b. * auf Verlangen des Enteigners oder der Enteignerin, wenn sie der oder die Enteignete auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwenden kann.

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