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§ 10 Enteignungsgesetz (EntG) - 4. Brunnen, Quellen

Das Enteignungsrecht
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§ 10 EntG · 4. Brunnen, Quellen

1. Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasservorkommen, die für ein Grundstück oder eine Wasserversorgung unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner oder die Enteignerin genügenden Realersatz leistet.

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