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73 BO CH-LU

§ 4 Besoldungsordnung für das Staatspersonal (BO) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 4 BO · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 24. Juni 2002 wird aufgehoben.

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